Energy Sharing

Gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien.

Energy Sharing bezeichnet die gemeinsame Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (§ 42c EnWG). Im Gegensatz zu anderen Modellen muss der Strom dabei nicht im selben Gebäude erzeugt und verbraucht werden. Stattdessen wird er über das öffentliche Stromnetz an die teilnehmenden Verbraucher geliefert. Doch zwischen rechtlichem Start, Dienstleistermodellen und massengeschäftsfähiger Umsetzung gibt es noch viele offene Fragen.

Zwei unterschiedliche Modelle

Die konkrete Ausgestaltung der Abwicklung von Energy Sharing hängt maßgeblich vom gewählten Modell ab. Die Bundesnetzagentur unterscheidet dabei zwischen einer bereits heute nutzbaren Dienstleisterlösung und einer standardisierten Marktkommunikationslösung, die auf eine flächendeckende Anwendung ausgerichtet ist.

Im Rahmen der Dienstleisterlösung übernimmt ein Direktvermarkter oder ein anderer spezialisierter Dienstleister zentrale Aufgaben für die Teilnehmer des Energy Sharing. Hierzu zählt insbesondere die Abwicklung der erforderlichen Transaktionen unter Nutzung bestehender Bilanzierungsinstrumente. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann ein Energy-Sharing-Modell bei Inanspruchnahme dieser Lösung innerhalb weniger Tage eingerichtet werden.

Demgegenüber befindet sich die standardisierte Marktkommunikationslösung, die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) entwickelt wird und in der Fachliteratur teilweise als BDEW-Modell bezeichnet wird, noch im Aufbau. Ziel dieses Modells ist die Schaffung einheitlicher Prozesse und Datenformate für die zukünftige Abwicklung von Energy Sharing. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur müssen die hierfür erforderlichen Datenformate zunächst entwickelt und anschließend flächendeckend bei Netzbetreibern und Messstellenbetreibern implementiert werden. Die Behörde geht derzeit von einer Umsetzung im Jahr 2027 aus.

Wenn Bilanzierung und Netznutzung auseinanderfallen

Der Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation (EDNA) bestätigt die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Inkrafttreten der Energy-Sharing-Regelungen und deren praktischer Umsetzung. Nach Auffassung des Verbandes müssen die erforderlichen Marktkommunikationsprozesse zunächst in den zuständigen Fachgremien definiert werden. Die Veröffentlichung der relevanten API-Webdienste und Datenformate ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen, während deren verbindliche Anwendung ab dem 1. Oktober 2027 erfolgen soll. Ohne eindeutige Vorgaben und standardisierte Prozesse sei eine sachgerechte Abbildung der erforderlichen Abläufe nicht möglich.

Als zentrale Herausforderung beschreibt EDNA die Trennung von Bilanzierung und Netznutzungsabrechnung. Während Netzbetreiber bislang sämtliche ein- und ausgehenden Energiemengen sowohl bilanzieren als auch der Netznutzungsabrechnung zugrunde legen, führt Energy Sharing dazu, dass diese beiden Größen künftig voneinander abweichen. Folglich müssen die im Rahmen des Energy Sharing bereitgestellten Energiemengen von den Reststrommengen eindeutig abgegrenzt werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Energiedatenmanagement, Abrechnung, Messwertverteilung, Messwertberechnung, Marktkommunikation sowie Bilanzierung.

Nach Einschätzung des Verbandes ist die methodische Abgrenzung der Energiemengen grundsätzlich nicht neu, da vergleichbare Ansätze bereits bei Mieterstrommodellen und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung Anwendung finden. Ohne eine entsprechende systemseitige Umsetzung könne die Ermittlung der jeweiligen Teilmengen jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Standardisierte Lösungen werden daher voraussichtlich erst ab dem Jahr 2027 zur Verfügung stehen.

Anspruchsvolle juristische Lage

Jost Eder und Matthias Puffe von der Wirtschaftskanzlei Becker Büttner Held (BBH) ordnen Energy Sharing als ein Beteiligungsmodell ein, dessen konkrete Umsetzung derzeit noch mit erheblichen Unsicherheiten und einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden ist. Im Unterschied zu Mieterstrommodellen und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll Energy Sharing die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz als Ergänzung zu einem bestehenden Stromliefervertrag ermöglichen.

Nach Auffassung der Autoren besteht insbesondere hinsichtlich der Aufgaben der Netzbetreiber weiterhin erheblicher Klärungsbedarf. Aus ihrer Sicht erscheint es nicht sachgerecht, wenn jeder Netzbetreiber mangels verbindlicher Marktprozesse eigenständige Umsetzungsmodelle entwickelt. Vielmehr bedarf es einer einheitlichen und standardisierten Ausgestaltung der Marktkommunikation.

Darüber hinaus weisen Eder und Puffe darauf hin, dass die bestehenden Regelwerke der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) sowie des Bilanzkreismanagements (MaBiS) bislang nicht mit den Anforderungen des § 42c EnWG vereinbar seien. Insbesondere basierten diese Regelwerke bisher auf der Annahme, dass jeder Entnahmestelle nur ein Netznutzer zugeordnet werden kann. Das Konzept einer geteilten Netznutzung ist in den bestehenden Prozessen bislang nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass keines der derzeit diskutierten Umsetzungsmodelle als einfach oder ohne Weiteres praktikabel angesehen werden kann.

Vorerst eher Nische als Massenmodell

Aus den genannten Gründen ist kurzfristig nicht davon auszugehen, dass Energy Sharing nach § 42c EnWG eine breite Marktdurchdringung erreichen wird. Demgegenüber können vereinfachte Konzepte, wie sie beispielsweise im Rahmen des Modells „We Share Energy“ umgesetzt werden, bereits heute praktikable Anwendungsmöglichkeiten bieten.

Auch nach Einschätzung von Octopus Energy wird sich Energy Sharing zunächst auf eine begrenzte Nutzergruppe beschränken. Als potenzielle Zielgruppen werden insbesondere engagierte Privatkunden, Energiegenossenschaften, Quartiere sowie Kommunen gesehen. Langfristig wird dem Konzept jedoch eine hohe strategische Bedeutung beigemessen, da es zu einer stärkeren Dezentralisierung und Digitalisierung des Strommarktes beitragen sowie die Einbindung der Verbraucherinnen und Verbraucher fördern kann.

Für Stadtwerke eröffnet Energy Sharing ebenfalls neue Handlungsmöglichkeiten. Der Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation (EDNA) empfiehlt, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, die damit verbundenen Chancen und Anforderungen transparent gegenüber den Kundinnen und Kunden zu kommunizieren sowie ein aktives Erwartungsmanagement zu betreiben. Darüber hinaus können sich Stadtwerke neben ihren etablierten Marktrollen auch als Abrechnungsdienstleister für Anbieter von Energy-Sharing-Strommengen positionieren. Gleichzeitig besteht die Herausforderung darin, deutlich zu vermitteln, welche Modelle bereits praxistauglich umgesetzt werden können und in welchen Bereichen eine standardisierte, massengeschäftsfähige Umsetzung noch aussteht.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: