Aufschlag für besondere Netznutzung
(vormals § 19 StromNEV-Umlage)
Privilegierung für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh beträgt
Hier finden Sie das Formular zur jährlichen Mitteilung über die selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung des Aufschlages für besondere Netznutzung (vormals § 19 StromNEV-Umlage) (§ 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV i. V. m. §§ 26, 28, 30 KWKG 2016)
Letztverbraucher, die die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den von ihnen bezogenen und selbst verbrauchten Strom des Vorjahres melden.
Nutzen Sie dafür bitte das zur Verfügung gestellte Formular:
Wichtige Hinweise:
Die selbst verbrauchten Strommengen sind unter messtechnischer Abgrenzung von durch Dritten verbrauchten Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus haben Sie bei Verwendung eigener Messeinrichtungen zu versichern, dass die eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und Sie als Verwender des Messgeräts Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.
Soweit Strommengen nicht gemessen, sondern geschätzt werden, ist dies nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Messung und Schätzung nach §§ 45 und 46 EnFG zulässig.
Wird der Meldepflicht nicht bis spätestens zum 31.03. nachgekommen, bleibt für das Jahr der Aufschlag für besondere Netznutzung (vormals § 19 StromNEV-Umlage) in voller Höhe abzurechnen die volle abzurechnen.