Infobox – Ein Überblick zum Weiterbetrieb Ihrer ausgeförderten Anlage

Für die ersten EEG-Anlagen endete die 20-jährige Förderdauer des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zum 31.12.2020. Im Zuge der EEG-Novelle 2021 hat der Gesetzgeber neue Regelungen zum Weiterbetrieb dieser Anlagen festgelegt.

Im Folgenden möchten wir Sie über die wesentlichen Fragen zum Weiterbetrieb Ihrer ausgeförderten Anlage informieren:

1. Vermarktungs- und Handlungsoptionen

Ihnen stehen 3 Optionen zur Wahl:

• Sie haben die Möglichkeit eine zeitlich befristete Anschlussförderung (herabgesetzt) bis zum 31.12.2027 (für Anlagen <100 kW) zu erhalten

• oder den erzeugten Strom Ihrer Anlage durch einen Direktvermarkter mittels der sogenannten sonstigen Direktvermarktung vermarkten zu lassen

• auch die Möglichkeit zur Stilllegung und Außerbetriebnahme Ihrer Anlage und ggf. einer Neuinvestition besteht

2. Vergütung und Messkonzept

Die Höhe der Anschlussförderung richtet sich bei Anlagen < 100 kW nach dem Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale der Übertragungsnetzbetreiber in Höhe von 0,4 ct/kWh.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, können Sie Ihre Anlage in der Vermarktungsform „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ als Überschusseinspeisung mit Eigennutzung betreiben. Die zunächst vorgesehene Pönalisierung oder die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems entfällt. Als Anreiz für den Einbau eines intelligenten Messsystems halbieret sich der Abzug der Vermarktungskosten auf 0,2 ct/kWh. Bei Änderungen des Messkonzeptes auf Eigennutzung bzw. Überschuss-Einspeisung sind die Regelungen zur EEG-Umlagepflicht zu beachten.

Sollten Sie einen Umbau Ihres Messkonzeptes auf Eigennutzung wünschen, finden Sie im Kapitel Messkonzepte ändern weitere Informationen.

3. EEG-Umlagepflicht

Die De-Minimis-Regelung zur Befreiung von der EEG-Umlagepflicht wurde deutlich erweitert und ist nun auch auf Bestandsanlagen anzuwenden. Ab dem 01.01.2021 entfällt die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch für alle Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW. Die Regelung zur EEG-Umlage bei der Belieferung Dritter gelten unverändert fort.

Weitere Informationen zur EEG-Umlage finden Sie hier.

4. Weitere Abrechnung bei Ihrem Netzbetreiber

Ihre Anlage wird zunächst gemäß § 21C Abs. 1 EEG 2021 automatisch der Vermarktungsform „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet. Ein Wechsel zwischen den Vermarktungsformen ist gemäß den geltenden Fristen vorab bei uns anzumelden.