EEG-Ausgleichsmechanismus

Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen) vorrangig an sein Netz anzuschließen und den Strom vorrangig abzunehmen und gemäß den gesetzlichen Festlegungen zu vergüten.

Die finanziellen Förderungen und die geförderten Energiemengen fließen in den bundesweiten EEG-Ausgleichsmechanismus.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den einzelnen Stufen des Wälzungsmechanismus:

Erklärung:

Stufe 1A / 1B

Der in der EEG-Anlage erzeugte Strom wird vom Anlagenbetreiber entweder an den Anschlussnetzbetreiber (1A) oder im Rahmen der sog. Direktvermarktung an einen Dritten (1B) verkauft. Dafür erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die finanzielle Förderung nach dem EEG und ggf. Vermarktungserlöse von seinem Direktvermarkter, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. 

Stufe 2

Der Anschlussnetzbetreiber „verkauft“ den abgenommenen Strom an den ihm vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und erhält die finanzielle Förderung, die an den Anlagenbetreiber ausgekehrt wurde zurück. Dies erfolgt immer für die Förderzahlungen des Vorjahres bis zum 31. Mai mittels der Jahresmeldung des Anlagenbetreibers per 28. Februar. Die Netzgesellschaft Schwerin befindet sich in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission.

Stufe 3

Der Strom wird dann an der Börse von den ÜNB verkauft. Die Erlöse aus diesem Verkauf fließen bildlich gesprochen auf ein „EEG-Konto“, aus dem u.a. auch die Vergütungszahlungen über den Netzbetreiber (Stufe 1) an die Anlagenbetreiber gezahlt werden.

Stufe 4

Da die Erlöse aus dem Verkauf der Strommengen in der Regel geringer sind als die ausgezahlten EEG-Vergütungen, weist das „EEG-Konto“ grundsätzlich eine Unterdeckung auf. Dieser Saldo wurde bis zum Jahr 2022 durch die sogenannte EEG-Umlage auf gelieferte und teilweise auf eigenverbrauchte Strommengen finanziert. 

Mit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes am 01.01.2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Die Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs erfolgt nun aus Bundesmitteln.