Gemeinsames Netzsicherheitsmanagement von Erzeugungsanlagen
Grundsätzliche technische Pflichten
Alle Anlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW(p) müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, durch die der Netzbetreiber
· die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
· die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Für Anschlüsse im Niederspannungsnetz wird grundsätzlich ein vereinfachtes Einspeisemanagement mittels Funkrundsteuerung realisiert. Hierbei erfolgt die Reduzierung in den Stufen 0 %, 30 % und 60 % und 100 % der elektrischen installierten Nennleistung. Dabei entsprechen 100 % der vollständigen installierten Einspeiseleistung.
Weitere Details finden Sie hier:
Für Anschlüsse im Mittelspannungsnetz wird die Anlage mittels fernwirktechnischer Anbindung an die Netzleitstelle angebunden.
Weitere Details finden Sie in unseren Technischen Anschlussbedingungen
Spezielle technische Pflichten für Photovoltaikanlagen
Auch Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung kleiner 100 kWp müssen die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement erfüllen. Folgende Vorgaben zum Einspeisemanagement nach § 9 EEG 2021 sind zu erfüllen:
· Für die Leistungsgrößen von mehr als 25 kWp und höchstens 100 kWp stellen wir Ihnen ebenfalls das oben beschriebene vereinfachte Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik zur Verfügung.
· Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kWp, die bis einschließlich 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, haben nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2021 die Wahl der Ausstattung mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik oder einer Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung. Hierfür reichen Sie bitte das aufgeführte Bestätigungsprotokoll bei uns ein
· Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 kWp, die ab 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, entfällt die Verpflichtung zum Einspeisemanagement nach § 9 EEG.
Ab dem 01.01.2023 entfällt für Bestandsanlagen bis 7 kWp Leistung und mit Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 die Verpflichtung zur Umsetzung eines Einspeisemanagements. Das bedeutet, dass die bisherige pauschale Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent aufgehoben werden kann oder die technische Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit (FRSE) ausgebaut werden kann.
Diese Änderung müssen Sie uns verpflichtend mitteilen. Hierfür verwenden Sie bitte das folgende Formular:
Weitere Pflichten durch Redispatch 2.0
Die oben beschriebene technische Ausstattung zum Einspeisemanagement dient dazu, bei Engpässen im Stromnetz die Erzeugungsleistung Ihrer Anlage anpassen zu können, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Diese Netzengpassanalyse wurde bisher in den Verteilnetzen nur in Echtzeit vorgenommen.
Ab 01.10.2021 wurden wir durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) dazu verpflichtet, Gefährdungen und Störungen im Stromnetz auf Basis von Planwerten bereits vorab zu erkennen und kostenoptimiert zu steuern (sog. Redispatch 2.0). Zu diesem Zweck müssen nun auch die Erzeugungsmengen von Erneuerbaren Energien prognostiziert werden um zu wissen wann welche Anlagen voraussichtlich wieviel Strom in unser Netz einspeisen wird. Nur so lässt sich belastbar abschätzen, an welcher Stelle im Netz und in welchem Umfang Gefährdungen oder Störungen zu erwarten sein könnten und mit welchen kostengünstigen Mitteln – beispielsweise durch Abregelung von Erzeugungsanlagen – wir wirksam eingreifen können.
Um die reibungslose Umsetzung dieser Netzvorausschau zu gewährleisten, sind Betreiber von Einspeiseanlagen > 100 kW verpflichtet entsprechende Daten zu Ihren Anlage an den Netzbetreiber zu übermitteln. Denn diese Daten sind unabdingbar, damit wir unseren gesetzlichen Pflichten als Netzbetreiber nachkommen können.
Dem Regelungsgeber ist bewusst, dass die neuen Bestimmungen komplex sind und von einzelnen Anlagenbetreibern nur schwer umzusetzen sein werden. Er hat deshalb ausdrücklich vorgesehen, dass ein Dienstleister die Pflichterfüllung für Sie als Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).
Um hier den Einstieg in die eigene Suche nach einem geeigneten Partner zu unterstützen, hat der BDEW eine Liste mit Unternehmen veröffentlicht, die entsprechende Dienstleistungen anbieten. Zudem stellt der BDEW viele aktuelle Informationen und Anwendungshilfen zum Thema RD 2 zur Verfügung.
Bitte teilen Sie der Netzgesellschaft Schwerin die Wahl Ihres Einsatzverantwortlichen unter der Angabe der BDEW-Identifikationsnummer mit.
Hierfür können Sie folgendes Dokument verwenden: