Meldepflichten für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen

Als Anlagenbetreiber von Erneuerbare Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlage haben Sie gemäß EEG und KWKG – neben dem Abnahme- und Vergütungsanspruches des angebotenen Stroms – auch eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. In vielen Fällen hat der Gesetzgeber für Verstöße gegen diese Verpflichtungen Sanktionen vorgesehen, die ggf. zu einem (zeitweisen) Verlust oder einer Kürzung des Vergütungsanspruches führen.

Diese Meldepflichten zu kennen und zu erfüllen und damit die Fördervoraussetzungen für Ihre Anlage einzuhalten, liegt in Ihrer Verantwortung als Anlagenbetreiber.

Um Ihnen den Einstieg in die Pflichten zu erleichtern – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – haben wir Ihnen eine Übersicht der nach unserer Erfahrung für die meisten Anlagen in unserem Netzgebiet relevanten Pflichten erstellt.

Wichtiger rechtlicher Hinweis

In der Übersicht sind lediglich die wichtigsten Pflichten für Betreiber ggü. dem Netzbetreiber nach KWKG 2023 und EEG 2023 dargestellt. Die Verpflichtungen können jedoch für Ihre Anlage von den unten aufgeführten abweichen und sind insoweit individuell durch Sie zu prüfen. Auch kann es weitere Meldepflichten ggü. anderen Behörden und Institutionen geben. Diese sind nicht Gegenstand dieser Informationssammlung. Wir haben die informatorische Übersicht mit größtmöglicher Sorgfalt für Sie zusammengestellt und weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernehmen. Wir schließen jegliche Haftung für Schäden aus, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.

Die Übersicht enthält u.a. Informationen zu den geltenden Fristen und Sanktionierungen die bei Nichteinhaltung drohen.

Grundsätzliche Pflichten

Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber aller Eigenerzeugungsanlagen, unabhängig von der Anlagenart oder dem Eigenversorgungskonzept.

Registrierung im Marktstammdatenregister

Was ist zu tun?

Alle Erzeugungsanlagen sowie Speicher sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Ebenso sind alle technischen und kaufmännischen Änderungen, die die eingetragenen Angaben betreffen, einzutragen. Weitere Informationen finden Sie hier www.marktstammdatenregister.de

Welche Frist ist zu beachten?

Die Registrierung sowie die Änderungsmeldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise Eintreten der Änderung erfolgen.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Der Zahlungsanspruch verringert sich nach Inbetriebnahme der Anlage solange auf null bis die Registrierung erfolgt ist.

Erfolgt die Meldung der Daten zur Jahresendrechnung fristgemäß zum 28. Februar für das Vorjahr (siehe weitere Meldepflichten zur Jahresendrechnung), so verringert sich aufgrund der Nichtmeldung im Register die Vergütung um 20 Prozent.

Einspeisemanagement/ Redispatch

Was ist zu tun?

Erzeugungsanlagen sind mit einer technischen Einrichtung auszustatten, mit denen der Netzbetreiber die Anlage ferngesteuert regeln kann (Einspeisemanagement). Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel Einspeisemanagement.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Umsetzung muss unverzüglich im Rahmen der Inbetriebnahme erfolgen.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Der Anspruch auf Vergütung nach dem EEG oder KWKG bleibt grundsätzlich bestehen. Parallel hierzu wird allerdings ein Sanktionsbetrag fällig. Dieser beträgt für EEG- und KWK-Anlagen gleichermaßen 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro KW und Monat.

KWK-Anlagenbetreiber verlieren zudem für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Verstoß vorlag, den Anspruch auf Zahlung des Entgelts für vermiedene Netznutzung nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung.

Erforderliche Daten zur Jahresendrechnung

Was ist zu tun?

Der Anlagenbetreiber hat die Pflicht, dem Netzbetreiber alle zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Dauerhaft bestehende Anlagendaten melden Sie uns in der Regel mit der Inbetriebnahme bzw. während des Antragsverfahrens (z.B. mit dem Datenblatt zum Anschluss) einmalig. Erneute Meldungen dieser Daten sind nur mitzuteilen, wenn es eine Veränderung gegenüber dem Inbetriebnahmezeitpunkt bzw. zum Vorjahr gegeben hat.

Dauerhafte Anlagendaten sind zum Beispiel:

·         Betreiber, Standort, Inbetriebnahmedatum und installierte Leistung der Anlage,

·         sonstige förderrelevante Informationen, wie ein Bebauungsplan bei Solaranlagen, sofern dieser Fördervoraussetzung ist,

·         Angaben zum Mieterstromzuschlag

·         Nachweis zur Erfüllung des Einspeisemanagements

·         usw.

Veränderliche Anlagendaten sind jährlich zu melden. Dazu gehören u.a.:

·         erzeugte bzw. eingespeiste Strommengen (jeweils die förderfähige Strommenge)

·         ggf. an Mieter gelieferte Strommenge (Mietstromzuschlag)

·         Umweltgutachten bei Biomasseanlagen

·         usw.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Meldung für EEG-Anlagen hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Die Meldung für KWK-Anlagen hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung eingegangen ist und der Netzbetreiber dieses bis zum 31.05 in den jährlichen Wälzungsmechanismus der EEG-Zahlungen einbringen konnte. Nachträgliche Korrekturen aufgrund zu spät gemeldeter Zählerstände oder nachträglich festgestellter Fehler sind nur gemäß § 62 Abs. 1 EEG 2021 möglich und die damit verbundenen Kosten (meist über die Erwirkung eines vollstreckbaren Titels) sind durch den Verursacher zu tragen.

Wahl der Vermarktungsform (z.B. Direktvermarktung oder Mieterstromzuschlag)

Was ist zu tun?

Betreiber von Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, die Informationen zur Wahl bzw. zum Wechsel der Vermarktungsform (z.B. Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) fristgemäß und in der korrekten Form mitzuteilen.

Weitere Informationen zum Thema Direktvermarktung und den weiteren Vermarktungsformen finden Sie im Informationscenter.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Meldung der Vermarktungsform hat (in der Regel) vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Der Anspruch auf die sogenannte Ausfallvergütung in Ausnahmefällen nach dem EEG oder KWKG besteht für maximal 3 aufeinanderfolgende Monate und maximal für 6 Monate pro Kalenderjahr. Bei Überschreitung der Höchstdauern wird die Vergütung auf den Marktwert verringert. Parallel hierzu wird ein Sanktionsbetrag in Höhe von 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung fällig für die Monate in denen der Verstoß ganz oder teilweise gelegen hat. Eine rückwirkende Reduzierung dieser Strafzahlung ist nicht vorgesehen.

Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung

Was ist zu tun?

Anlagen in der Vergütungsform der Direktvermarktung müssen neben den technischen Einrichtungen des Einspeisemanagements bzw. des Redispatches auch von Ihrem Direktvermarkter fernsteuerbar sein.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Fernsteuerbarkeit muss spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Direktvermarktung realisiert werden.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Bei diesem Verstoß wird ein Sanktionsbetrag fällig. Dieser beträgt für EEG-Anlagen 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro kW und Monat. Dies gilt nur für EEG-Anlagen.

Spezielle Pflichten für KWK-Anlagen

Diese Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von KWK-Anlagen, unabhängig vom Energiekonzept.

BAFA-Zulassung

Was ist zu tun?

KWK-Anlagen müssen einen Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Dieser ist als Fördervoraussetzung beim Netzbetreiber vorzulegen.

Weitere Informationen und Links zu diesem Thema finden Sie hier:

Förderung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Antragsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Welche Frist ist zu beachten?

Die Beantragung sollte unverzüglich erfolgen, spätestens aber bis Ablauf des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Jahres.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Bei Überschreitung der Frist wird der Bescheid zur Förderberechtigung durch das BAFA nur rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres ausgestellt, in dem der Antrag eingereicht wurde.

Unabhängig von der Frist kann generell keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen, solange kein Zulassungsbescheid durch das BAFA ausgestellt und dem Netzbetreiber vorgelegt wurde.

Negative Börsenpreise

Was ist zu tun?

Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Angaben zur erzeugten Strommenge in den Zeiträumen, in denen an der Strombörse die Stundenkontrakte null oder negativ waren, zu machen. Diese Meldepflicht betrifft nur Anlagen größer 50 kW, die ab 01. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind.

Welche Frist ist zu beachten?

Die Meldung hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Welche Auswirkungen drohen bei Nichteinhaltung?

Teilt der Anlagenbetreiber die Strommengen die er zu Zeiten der negativen Strompreise erzeugt hat vorsätzlich nicht mit, so verringert sich die Vergütung des Zuschlages um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem ganz oder teilweise negative Preise vorlagen.