Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2b EnWG
Informationen für Anlagenbetreiber
Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter „Steuerbarkeitscheck“ für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt, der Umsetzungsaufgaben für alle Anschlussnetzbetreiber vorsieht. Der Steuerbarkeitscheck ist ein zentraler Baustein zur sicheren Netzführung im Rahmen des Redispatch 2.0.
Hintergrund ist, dass viele Erzeugungsanlagen – insbesondere solche mit fester Einspeisevergütung – nicht auf Marktpreissignale reagieren und somit auch bei negativen Strompreisen unvermindert einspeisen. Dieses Verhalten kann bei hoher Erzeugungsleistung, wie sie an sonnigen Tagen regelmäßig auftritt, zu erheblichen Belastungen des Stromnetzes führen. Angesichts des geplanten starken PV-Zubaus ab 2025 besteht hier dringender Handlungsbedarf.
Der Steuerbarkeitscheck ermöglicht es Netzbetreibern, die Steuerfähigkeit angeschlossener Anlagen zu erfassen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen.
Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025). Ziel dieser Neuregelung ist es, die technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen, um die Netzstabilität im Rahmen des Redispatch 2.0 zu gewährleisten.
Die Netzbetreiber müssen ab dem Jahr 2025 jährlich alle an ihrem Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen. Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 werden auch nach § 9 EEG fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Jahr bereits erfolgreich an einer Redispatch-Maßnahme nach § 13a EnWG teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich. Ebenso werden Anlagen, die ab dem 1. Mai des laufenden Jahres in Betrieb genommen wurden, vom Test im gleichen Jahr ausgenommen.
Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei, sofern der Test nicht als Teil einer ohnehin im Rahmen des Redispatch 2.0 durchzuführenden Anpassung erfolgt.
Eine Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht.
Unabhängig von der genutzten Steuertechnik und den vor Ort herrschenden Testbedingungen wird der Test möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren. Der Test muss jedoch auch lang genug andauern, dass eine Reaktion der Anlage zu beobachten und somit nachweisbar ist. Die Testdauer an der Einzelanlage sollte 60 Minuten nicht überschreiten.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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