§14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wichtige Informationen zur Neuregelung §14a EnWG - für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Was wird in §14a EnWG geregelt?

Die Nachfrage nach großen Stromverbrauchern, wie Wärmepumpen und Wallboxen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Aus diesem Grund wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgearbeitet.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren die Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

In dem bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend sein.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

·         private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen

·         Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)

·         Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

·         Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

·         der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW 

·         das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen 

·         das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen 

Was bedeutet Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des Stromnetzes vor Netzüberlastungen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen.

Im Fall einer Steuerung steht für die Verbrauchseinrichtung trotz allem immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterbetrieben werden können. Auch der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen liegt trotz Steuerung an.

Hinweis: Ihr Haushaltsstrom ist von der Dimmung stets ausgenommen!

Wie erhalte ich eine Reduzierung des Netzentgeltes?

Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung).

Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, schicken Sie uns folgende Vereinbarung.

Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Das Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor. Diese setzt sich aus der Summe von 80 EUR (Brutto) für die Einrichtung der Steuerbarkeit sowie einer Stabilitätsprämie zusammen. Die Stabilitätsprämie ist das Produkt des Arbeitspreises in der Niederspannung für Entnahmen ohne Leistungsmessung und einem durchschnittlichen Verbrauch von 3.750 kWh bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sowie eines Stabilitätsfaktors von 20 %.

Folgende Voraussetzungen sind für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Modul 1 einzuhalten:

· bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher

· technische Möglichkeit zur Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber zur Netzentlastung

Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion)

Der reduzierte Arbeitspreis entspricht bundeseinheitlich 40 % des vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlichten Arbeitspreises für Entnahmen ohne Leistungsmessung in der Niederspannung.

Folgende Voraussetzungen sind für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Modul 2 einzuhalten:

· bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher

· technische Möglichkeit zur Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber zur Netzentlastung

· steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler und technischen Zählpunkt