§19 StromNEV Umlage

§19 StromNEV Umlage Privilegierung für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh beträgt

Hier finden Sie das Formular zur jährlichen Mitteilung über die selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage (§ 19  Abs. 2 S. 15 StromNEV i. V. m. §§ 26, 28, 30 KWKG 2016)

Letztverbraucher, die die Begünstigung der § 19 StromNEV Umlage in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den von ihnen bezogenen und selbst verbrauchten Strom des Vorjahres melden.

Nutzen Sie dafür bitte das zur Verfügung gestellte Formular:

Wichtige Hinweise:

Die selbst verbrauchten Strommengen sind unter messtechnischer Abgrenzung von durch Dritten verbrauchten Strommengen nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 MessEG durch geeichte Messeinrichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus haben Sie bei Verwendung eigener Messeinrichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG zu versichern, dass die eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und Sie als Verwender des Messgeräts Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

Soweit Strommengen nicht gemessen, sondern geschätzt werden, ist dies nur bei Einhaltung der durch das „Energiesammelgesetz“ vom 17.12.2018 eingeführten gesetzlichen Vorgaben zu Messung und Schätzung nach §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2017/2021 hin, die über § 26c KWKG 2017/2020, § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG und § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV nur in entsprechender Anwendung von § 62b Abs. 3 bis 5 EEG 2021 zulässig.

Wird der Meldepflicht nicht bis spätestens zum 31.03.2022 nachgekommen, bleibt für das Jahr die volle § 19 StromNEV-Umlage abzurechnen.