§14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wichtige Informationen zur Neuregelung §14a EnWG - für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Was wird in §14a EnWG geregelt?

Die Nachfrage nach großen Stromverbrauchern, wie Wärmepumpen und Wallboxen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Aus diesem Grund wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgearbeitet.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren die Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

In dem bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend sein.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

·         private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen

·         Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)

·         Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

·         Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

·         der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW 

·         das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen 

·         das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen 

Was bedeutet Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des Stromnetzes vor Netzüberlastungen, erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen.

Im Fall einer Steuerung steht für die Verbrauchseinrichtung trotz allem immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterbetrieben werden können. Auch der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen liegt trotz Steuerung an.

Hinweis: Ihr Haushaltsstrom ist von der Dimmung stets ausgenommen!

Wie erhalte ich eine Reduzierung des Netzentgeltes?

Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden drei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, schicken Sie uns folgende Vereinbarung.

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion)

Modul 3 (zeitvariabels Netzentgelt)

Das Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor. Diese setzt sich aus der Summe von 80 EUR (Brutto) für die Einrichtung der Steuerbarkeit sowie einer Stabilitätsprämie zusammen. Die Stabilitätsprämie ist das Produkt des Arbeitspreises in der Niederspannung für Entnahmen ohne Leistungsmessung und einem durchschnittlichen Verbrauch von 3.750 kWh bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sowie eines Stabilitätsfaktors von 20 %.

Der reduzierte Arbeitspreis entspricht bundeseinheitlich 40 % des vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlichten Arbeitspreises für Entnahmen ohne Leistungsmessung in der Niederspannung.

Folgende Voraussetzungen sind für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Modul 2 einzuhalten:

- steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler und technischen Zählpunkt

Modul 3 ist ausschließlich in Kombination mit Modul 1 wählbar. Hierfür muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) verbaut sein. Mit Modul 3 werden zeitvariable Netzentgelte eingeführt. So sollen Kunden, die ihr z.B. ihr Elektroauto in Stunden mit niedriger Last (NT-Zeiten) laden und damit das Risiko eines Netzengpasses reduzieren, hierfür auch geringere Netzentgelte zahlen. Die Zeiten und Netzentgelte können Sie dem Preisblatt entnehmen. 

Folgende Voraussetzungen sind für die Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Modul 3 einzuhalten:

-      Intelligentes Messsystem (iMSys)

-      nicht für Kunden in der registrierenden Leistungsmessung

Fragen und Antworten zu betreffenden Verbrauchseinheiten

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?

Ausgenommen von einer Reduzierung des Netzentgeltes nach § 14a sind Anlagen, bei denen eine Steuerung technisch nicht möglich ist. Die technische Unmöglichkeit müssen Sie dem Netzbetreiber darlegen. Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte angemeldet und zugänglich sind, betrifft die neue Regelung ebenfalls nicht.

Kann der freiwillige Wechsel in die Steuerung nach § 14a EnWG nur für Anlagen mit einem Altvertrag und zuvor reduziertem Netzentgelt erfolgen?

Nein, der freiwillige Wechsel in die Regelung des § 14a EnWG ist grundsätzlich für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab einer Leistung von 4,2 kW mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 möglich. Dabei verlieren sie ihren Bestandsschutz dauerhaft und können von der Regulierung nicht mehr ausgenommen werden, da ein Wechsel zurück nicht möglich ist.

Fragen und Antworten zur Steuerung durch den Netzbetreiber

Wann beginnt die tatsächliche Steuerung durch den Netzbetreiber?

Obwohl das Gesetz bereits zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist, und für die betroffenen Verträge ab diesem Zeitpunkt ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren ist, haben die Netzbetreiber derzeit noch nicht die technischen Möglichkeiten, eine Leistungsreduzierung der einzelnen Verbrauchseinrichtungen durchzuführen. Die technische Umsetzung soll in 2025 erfolgen.

Wie erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Die genaue technische Umsetzung ist noch unklar und muss auch erst 2025 erfolgen. Die Steuerung erfolgt später direkt an der Anlage, sodass der sonstige Strombezug unberührt bleibt.

Wie unterscheidet sich die künftige Steuerung von der bisherigen Steuerungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber?

Bisher konnte der Netzbetreiber unter bestimmten Umständen einzelne Verbrauchseinrichtungen bei einer Überlastung vollständig vom Netz nehmen. Diese Möglichkeit hat der Netzbetreiber bei Neuanlagen nicht mehr.

Wann und wie lange darf der Netzbetreiber steuern?

Auf Basis einer Netzzustandsermittlung durch den Netzbetreiber erfolgt die Regulierung. Zwischen der Feststellung der Überlastung und Regulierung dürfen maximal 5 Minuten liegen, die Regulierung ist immer die letzte Möglichkeit. Der Netzbetreiber muss eine Regulierung dokumentieren und Sie sowie Ihren Lieferanten darüber informieren. Die Regulierung erfolgt stets nur für die einzelnen, überlasteten Netzbereiche und nicht für das gesamte Netz.

Werden alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gleichbehandelt?

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichranging, zum Beispiel werden Wallboxen daher nicht vor Wärmepumpen reduziert, obwohl die tatsächlichen Auswirkungen, insbesondere im Winter, unterschiedlich sein können. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese über einen eigenen Zähler verfügen.

Wird auch mein sonstiger Strombezug reguliert, wenn dieser zusammen mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über einen Zähler läuft?

Nein, die Steuerung läuft direkt am Gerät, sodass der sonstige Strombezug hiervon unberührt bleibt.

Wird meine Verbrauchseinrichtung auch bei Bezug über die eigene PV-Anlage gedrosselt?

Eine Wallbox und/oder eine Wärmepumpe darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird und ein EMS (Energie-Management-System) vorhanden ist. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.

Fragen und Antworten zur Reduzierung der Netzentgelte

Bekomme ich eine Reduzierung des Netzentgeltes unabhängig davon, ob der Netzbetreiber eine Steuerung vornimmt?

Ja, das reduzierte Netzentgelt ist bereits ein Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber rechtlich die Möglichkeit erhält, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu steuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuert oder die technischen Voraussetzungen für eine Steuerung selbst geschaffen hat. Wichtig: Das reduzierte Netzentgelt gilt für Neuanlagen verpflichtend seit 01.01.2024, obwohl eine Steuerung erst für 2025 erfolgen soll.

Wie erfolgt die Reduzierung des Netzentgeltes?

Das reduzierte Netzentgelt berücksichtigen wir mit einer Gutschrift in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Die Reduzierung des Netzentgeltes ist keine Preisänderung und wird daher im Stromtarif nicht unmittelbar abgebildet.

Bekomme ich die pauschale Reduzierung nach Modul 1 für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Die pauschale Reduzierung erfolgt je Zähler (Marktlokation). Befinden sich mehrere steuerbare
Verbrauchseinrichtungen hinter einem Zähler, erhalten Sie die Reduzierung nur einmal. Sind mehrere Zähler mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versehen, erfolgt die Reduzierung auf jeden dieser Zähler.

Kann ich zwischen den Modulen wechseln?

Ein Wechsel kann durch Sie jederzeit über den Netzbetreiber oder Lieferanten angestoßen werden und wird erst wirksam mit der Bestätigung durch den zuständigen Netzbetreiber. Die Umstellung und die entsprechende Abrechnung erfolgt taggenau und gilt nicht rückwirkend. Anders als beim Wechsel der Altverträge in die freiwillige Steuerung, ist ein Wechsel innerhalb der Module jederzeit möglich. Der Wechsel in Modul 2 und 3 ist davon abhängig, ob ein entsprechender Zähler vorhanden ist.

PS: Sie brauchen keine Sorge vor Stromabschaltungen haben. Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt komplett unberührt. Es dürfen lediglich Verbrauchseinrichtungen nach § 14a gedimmt aber eben auch nicht komplett abgeschaltet werden. Wenn zum Beispiel abends viele E-Fahrzeuge gleichzeitig laden, kann es sein, dass der Netzbetreiber die Leistung Ihrer Wallbox kurzzeitig begrenzt. Unteres Limit sind 4,2 kW. Tests der NetzeBW haben gezeigt, dass die zeitweise Leistungsbegrenzung von den Teilnehmern im Alltag gar nicht bemerkt wurde. Das Auto ist am nächsten Morgen trotzdem vollgeladen.