Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA ihre Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Neben Änderungen ihres Messstellenbetreiberrahmenvertrags (MSB-RV) hat sie erstmals Messstellenverträge für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme (Messstellenvertrag mit dem Lieferanten - MSV-LF) und Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher/EEG-/KWK-Anlagenbetreiber) - MSV-AN) festgelegt. Anschlussnutzer sind dabei Letztverbraucher und EEG-/KWK-Anlagenbetreiber.

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Wenn Sie im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) tätig werden wollen, dann muss der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom bzw. Gas im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) erfolgen. Wir bitten Sie, um eine schnellstmögliche Bearbeitung gewährleisten zu können, die im Vertrag hinterlegten Formularfelder auszufüllen und den Vertrag inkl. Ihres Kontaktdatenblattes per E-Mail an ► ngs-kommunikation@swsn.de zu senden.