Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Am 23.08.2017  hat die BNetzA mit den Beschlüssen BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas), die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen.

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Wenn Sie im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) tätig werden wollen, dann muss der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom bzw. Gas im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) erfolgen. Wir bitten Sie, um eine schnellstmögliche Bearbeitung gewährleisten zu können, die im Vertrag hinterlegten Formularfelder auszufüllen und den Vertrag inkl. Ihres Kontaktdatenblattes per E-Mail an ► ngs-kommunikation@swsn.de zu senden.