An- und Abmeldung zur Direktvermarktung

Direktvermarktung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Für Erzeugungsanlagen größer 100 kW die in den Anwendungsbereich des EEG fallen und ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ist die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend.

Es werden die folgenden Vermarktungsformen unterschieden:

  •         Direktvermarktung (Marktprämie verpflichtend für Anlagen > 100 kW)

  •         Einspeisevergütung (anzulegender Wert; i.d.R. für Anlagen < 100 kW; Ausnahme Ausfallvergütung)

  •         Mieterstromzuschlag (für Anlagen < 100 kW)

  •         sonstige Direktvermarktung („freiwillige“ DV z.B. für Anlagen < 100 kW oder ausgeförderte Anlagen)

Gern möchten wir Ihnen die Systematik der Direktvermarktung nach dem sogenannten Marktprämien-Modell erläutern.

Für Anlagen die den Strom über einen Direktvermarkter Ihrer Wahl an der Börse vermarkten lassen, gilt folgendes:

Der Strom aus Erneuerbaren Energien wird in den meisten Fällen über das sog. Marktprämienmodell an der Strombörse (etwa am Spotmarkt der EEX) durch den Direktvermarkter verkauft. Hier wird der erzeugte Grünstrom gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum entsprechend geltenden Marktwert verkauft.  Die Strombörsenerlöse (sogenannter Marktwert) werden vom Direktvermarkter abzüglich einer Vermarktungspauschale gemäß den vertraglichen Regelungen an den Betreiber überwiesen. Gemäß EEG steht dem Anlagenbetreiber ein sogenannter Anzulegender Wert je kWh eingespeistem Strom zu. Die Aufgabe des Netzbetreibers ist es, die sogenannte Marktprämie auszuzahlen. Unter der Marktprämie versteht man die Differenz aus dem gesetzlich festgeschriebenen Anzulegenden Wert und dem jeweiligen Monatsmarktwert des Energieträgers.

Die Vergütung der Einspeisung setzt sich somit im Normalfall aus der Marktprämie vom Netzbetreiber und dem Marktwert vom Direktvermarkter zusammen.

Folgendes Bild soll diese Systematik verdeutlichen:

Zur Prüfung Ihrer Gutschriften finden Sie die entsprechenden Monatsmarktwerte unter folgendem Link: Netztransparenz > EEG > Marktprämie > Marktwerte

Diese werden von den Übertragungsnetzbetreibern immer nach Ablauf des Kalendermonats auf dessen Homepage veröffentlicht.

Der Anspruch auf Marktprämie besteht nur, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die durch das Direktvermarktungsunternehmen fernsteuerbar ist.

Der Nachweis erfolgt mittels dem folgenden Formular:

Bitte senden Sie dies vollständig ausgefüllt und mit den zugehörigen Nachweisen über die Inbetriebnahme der Fernsteuerbarkeit per E-Mail an die auf dem Formular angegebene Adresse.

Wichtiger Hinweis:  Bitte beachten Sie, dass die Fernsteuerbarkeit durch einen Direktvermarkter nichts mit dem „Einspeisemanagement“ des Netzbetreibers (ferngesteuerte Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen) zu tun hat. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Sachverhalte, die von den jeweils zur Fernsteuerung der Anlage berechtigten Akteuren (Netzbetreiber und Direktvermarkter) über separate technische Einrichtungen umgesetzt werden müssen. Das Recht des Netzbetreibers zum Netzsicherheitsmanagement nach § 14 EEG 2021 ist zusätzlich zu der Steuerung des Direktvermarkters umzusetzen und darf diese keinesfalls einschränken.

Direktvermarktung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Direktvermarktungspflichtig sind alle KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden. Zudem können KWK-Anlagen größer 100 kW den Strom auch selbst verbrauchen oder an einen anderen Letztverbraucher weitergegeben.

Ausgeförderte KWK-Anlagen größer 50 kW sind ebenfalls verpflichtet den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, direkt zu vermarkten oder an einen anderen Letztverbraucher weiterzugegeben.

Grundsätzliche Hinweise für EEG- und KWK-Anlagen

Gemäß der Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29. Januar 2015 (BK6-14-110) muss die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren gemeldet werden.

Für den Fall, dass eine elektronische An- oder Abmeldung nicht möglich ist (z.B. Erstzuordnung von Neuanlagen ab Inbetriebnahme) nutzen Sie bitte das Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln und senden uns dieses ausgefüllt per E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei nicht ordnungsgemäßer Ummeldung Vergütungseinbußen drohen. Mehr dazu unter Meldepflichten für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen. Wir bitten Sie daher, sich im Zweifel über den Meldeweg frühzeitig mit uns abzustimmen.