EEG-Umlage und Eigenversorgung

Wichtige Informationen zur Absenkung der EEG-Umlage ab 01. Juli 2022 sowie voraussichtliche Abschaffung zum 01.01.2023

Das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ (EEG-Umlage-Entlastungsgesetz) senkt die EEG-Umlage für alle Letztverbrauchsmengen und auch für durch Eigenerzeugungsanlagen erzeugte und selbst verbrauchte oder an Dritte weitergegebenen Strom vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 auf null ab.

Die EEG-Umlage-Meldepflicht bis zum 28. Februar für das Jahr 2022 bleibt grundsätzlich bestehen. Bei EEG-Anlagen ist dann nur noch die Menge bis zum 30. Juni 2022 für die EEG-Umlageberechnung abrechnungsrelevant.

Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Energiefinanzierungsgesetz wird die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird künftig durch den Bund (Klima- und Transformationsfond) ausgeglichen. Diese neue Regelung bedarf jedoch noch der EU-Zustimmung.

Die EEG-Vergütungszahlen werden deutschlandweit hauptsächlich über die sogenannte EEG-Umlage finanziert, da der Strompreis der an der Börse für den EE-Strom erzielt wird meist geringer ist als der gesetzlich vorgegebene Vergütungssatz. Die EEG-Umlage ist Bestandteil der Stromrechnung, die jeder Verbraucher von seinem Stromlieferanten erhält. Weitere Infos zu den einzelnen Stufen des deutschlandweiten Wälzungsmechanismus zur Entstehung der EEG-Umlage finden Sie hier EEG-Ausgleichsmechanismus.

Für selbst verbrauchten Strom, der aus einer Erzeugungsanlage stammt und nicht in das Netz der öffentlichen Energieversorgung eingespeist wurde, war in den Anfangsjahren des EEG nur in Ausnahmefällen die EEG-Umlage zu entrichten. Dies hat sich mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.08.2014 geändert. Nun muss die -gegebenenfalls verminderte- EEG-Umlage auch von Letztverbrauchern/ Anlagenbetreibern gezahlt werden, die ihren selbst erzeugten Strom verbrauchen. 

Diese Regelung betrifft:

·         grundsätzlich alle Anlagenbetreiber, die ihre Stromerzeugungsanlage nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.07.2022 in Betrieb genommen haben

·         bzw. ihre bestehende Stromerzeugungsanlage nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.07.2022 auf Eigenversorgung umgestellt haben

·         oder nach dem 31.07.2014 und vor dem 01.07.2022 neuer Betreiber einer Erzeugungsanlage geworden sind.

Sollte dies bei Ihnen der Fall sein oder Sie planen derartige Änderungen, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für bestimmte Anlagentypen und -größen. Genauere Informationen, ob und in welcher Höhe Ihre Erzeugungsanlage von der EEG-Umlagepflicht betroffen ist, finden Sie hier: Bundesnetzagentur - Eigenversorgung

Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber. Bei der Belieferung von Dritten, zum Beispiel in Kundenanlagen und immer dann, wenn der Anlagenbetreiber und Letztverbraucher des erzeugten Stroms nicht identisch sind, ist für die Erhebung der Umlage jedoch der Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Transmission GmbH zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an 50Hertz Transmission GmbH Anmeldung zur Zahlung der EEG-Umlage.

Sofern Sie mit Ihrer Erzeugungsanlage der geminderten EEG-Umlagepflicht unterliegen sollten, werden wir Ihnen die EEG-Umlage im Zuge der Jahresendabrechnung bzw. im Rahmen der monatlichen Gutschriften in Rechnung stellen. 

Die Höhe der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich zum 15.10. auf deren gemeinsamer Internetzseite Netztransparenz veröffentlicht.