Förderung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Vergütungsanspruches von KWK-Anlagen bildet das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).
Die Vergütung für Ihre KWK-Anlage setzt sich zusammen aus:
1. KWK-Zuschlag
Betreiber von KWK-Anlagen haben zum einen Anspruch auf den Erhalt des KWK-Zuschlages, wenn Sie für ihre Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Zulassung stellen. Ohne die entsprechende Zulassung kann keine gesetzliche Förderung ausgezahlt werden.
Die Förderhöhe ist anhängig:
von der installierten Leistung
vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage
Einen Überblick über die Vergütungssätze von KWK-Anlagen finden Sie unter Netztransparenz > Home.
2. Vermiedenes Netzentgelt
Zusätzlich zum KWK-Zuschlag wird bei KWK-Anlagen, die vor dem Januar 2023 in Betrieb genommen worden, die eingespeiste Menge jeweils mit dem Netzentgelt in Form eines Arbeitspreises (und ggf. Leistungspreises) für die der Einspeisespannungsebene vorgelagerten Spannungsebene vergütet. Unsere Netzentgelte finden Sie im „Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte“
Für Anlagen, die in das Niederspannungsnetz einspeisen wird demnach der Preis für die nächst höhere Spannungsebene „Umspannung Mittel-/Niederspannung“ für >= 2.500 h/a abgerechnet.
3. Üblicher Preis
Zudem erhalten Anlagen < 100 kW für den eigespeisten Strom den üblichen Marktpreis. Dieser wird im KWKG definiert als „der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal“.
Die Preise finden Sie unter dem Stichwort „KWK-Index“ auf EEX
Die Vergütung für die Anlagen < 100 kW erfolgt in der Regel im monatlichen Abschlagsverfahren. Nach Ablauf eines Jahres erhält der Anlagenbetreiber eine Jahresendabrechnung auf Basis der zum 31. Dezember eines Jahres abgelesenen Zählerstände. Anlagen > 100 kW erhalten monatliche Gutschriften auf Basis Ihrer ausgelesenen monatlichen Lastgänge.