Pflichtveröffentlichungen nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Im Zuge der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der StromNEV und StromNZV vom 10.08.2021 haben wir für Sie alle relevanten Daten gemäß § 23c Absatz 1 und 3 EnWG hier zusammengefasst.

Ziel des Gesetzes ist es unter anderem mit dem Mittel des regulierten Netzzuganges einen wirksamen Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität sicherzustellen und einen langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen zu sichern.

Im EnWG sind Veröffentlichungspflichten von Strukturmerkmalen und netzrelevanten Daten vorgesehen, die wir nachfolgend zur Verfügung stellen.

Veröffentlichungen zu § 12 Abs. 3 StromNZV 
Seit dem 01.09.2010 führt die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) einen Differenzbilanzkreis. 

Das Ergebnis der Differenzbilanzierung für das Jahr 2021 ist -15.754,40 kWh (analytisches Verfahren).

Veröffentlichungen zu § 15 Abs. 5 StromNZV
Derzeit bestehen keine Engpässe im Netz der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS).

Lastgäne zu § 17 Strom NZV 2022


Lastgäne zu § 17 Strom NZV 2021 / 2020 / 2019/ 2018

Hochlastzeitfenster

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Dieser Verpflichtung kommt die NGS hiermit nach.

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgeltes müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich am Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur.

Jahresmehr- und Mindermengen (lt. § 13 (2) StromNZV)

Die Differenzmengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstundenleistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten  Lastprofilen ergebenen elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
Unterschreitet die Summe, der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), dann vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder Kunden diese Differenzmenge. Im umgekehrten Fall, wenn eine ungewollte Mindermenge vorliegt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten oder Kunden die Differenzmenge in Rechnung. Die Mehr- oder Mindermengen werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres festgestellt.
Als Preis für die Abrechnung der Mehr- oder Mindermengen wird ein Marktpreis verwendet. Er wird aus den Jahresdurchschnittswerten der an der EEX-Strombörse registrierten und dokumentierten Phelix-Baseload-Preise und Phelix-Peakload-Preise für das jeweilige Abrechnungsjahr ermittelt.

Jahresdurchschnittspreise 2006 - 2015

2006  Jahresdurchschnittspreis Baseload 50,87 EUR/MWh Jahresdurchschnittspreis Peakload 73,59 EUR/MWh Abrechnungspreis (0,7x50,87+0,373,59) 57,68 EUR/MWh   

2007  Jahresdurchschnittspreis Baseload 37,97 EUR/MWh Jahresdurchschnittspreis Peakload 56,09 EUR/MWh Abrechnungspreis (0,7x37,97+0,356,09) 43,41 EUR/MWh


Als Jahresdurchschnittspreise ergeben sich somit folgende Preise für die Mehr- und Mindermengenabrechnung.

2008 = 72,86 EUR/MWh

2009 = 43,14 EUR/MWh

2010 = 47,85 EUR/MWh

2011 = 54,47 EUR/MWh

2012 = 46,18 EUR/MWh

2013 = 41,01 EUR/MWh 

2014 = 35,26 EUR/MWh

2015 = 33,88 EUR/MWh

Abrechnung von Mehr- und Mindermengen ab April 2016

Die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise für Strom erfolgt gemäß der Darstellung in Anlage 1 zum Leitfaden „Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“. Die derzeitig gültigen Preise können auf der BDEW Homepage eingesehen werden.

► Weiterleitung zur BDEW-Homepage

Bekanntgabe zur Feststellung des Grundversorgers Strom im Netzgebiet Schwerin (lt. § 36 (2) EnWG)

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde der Grundversorger im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) per 1. Juli 2021 festgestellt.

Grundversorger im Stromnetz des Konzessionsgebietes Schwerin ist:

Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
Eckdrift 43-45
19061 Schwerin

Nähere Hinweise zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen in der Grundversorgung finden Sie auf der Homepage der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) (Strom/Produkte & Preise).