Vergütung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Erzeugungsanlagen die in den Anwendungsbereich des EEG fallen, erhalten für einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres je nach Wahl der Veräußerungsform für jede erzeugte bzw. eingespeiste Kilowattstunde eine Vergütung.

Es werden die folgenden Vermarktungsformen unterschieden:

  • Direktvermarktung (Marktprämie verpflichtend für Anlagen > 100 kW)

  • Einspeisevergütung (anzulegender Wert; i.d.R. für Anlagen < 100 kW)

  • Mieterstromzuschlag (für Anlagen < 100 kW)

  • sonstige Direktvermarktung („freiwillige“ DV z.B. für Anlagen < 100 kW oder ausgeförderte Anlagen)

Die Vergütung ist anhängig:

  • vom Energieträger (z.B. Photovoltaik oder Windenergie)

  • von der Leistung der Anlage

  • von dem Datum der Inbetriebsetzung

Einen Überblick über die EEG-Vergütungssätze finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der 4 deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Netztransparenz

Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt für Anlagen < 100 kW in der Regel im monatlichen Abschlagsverfahren. Nach Ablauf eines Jahres erhält der Anlagenbetreiber eine Jahresendabrechnung für die eingespeiste Strommenge auf Basis der zum 31. Dezember eines Jahres abgelesenen Zählerstände. Anlagen > 100 kW erhalten monatliche Gutschriften auf Basis Ihrer ausgelesenen monatlichen Lastgänge.

Voraussetzungen und gesetzliche Meldepflichten zur Auszahlung der Vergütung finden Sie hier:

Vergütungsverzicht

Sollten Sie keine Inanspruchnahme der EEG-Vergütung beabsichtigen, reichen Sie uns bitte das unten stehende Formular ein.