Kundenanlagen und Mieterstrom

Von einer Kundenanlage im Sinne des EnWG sprechen wir, wenn über eine kundeneigene Erzeugungsanlage Letztverbraucher z.B. in einem Mehrfamilienhaus mit Strom versorgt werden. Dabei werden die angeschlossenen Letztverbraucher meist durch Ihren Vermieter unter Wahrung Ihrer Rechte zum freien Netzzugang und der freien Stromlieferantenwahl mit Strom versorgt.

Der Gesetzgeber möchte diese „Mieterstrommodelle“ unter bestimmten Vorrausetzung fördern, damit der Ausbau der Erneuerbaren Energien auch im städtischen Umfeld weiter vorangetrieben wird.

Für PV-Anlagen gibt es seit einiger Zeit die Möglichkeit für den Kundenanlagenbetreiber einen Mieterstromzuschlag nach EEG zu beanspruchen.

Welche Voraussetzungen sind für den Erhalt des Mietstromzuschlages zu erfüllen?

-       Die Inanspruchnahme der Veräußerungsform „Mietstromzuschlag“ ist dem Netzbetreiber einen Monat im Voraus mitzuteilen und das Messkonzept ist abzustimmen.

-       Die Information ist zwingend im MaStR einzutragen.

-       Die PV-Anlage ist auf oder an einem Wohngebäude installiert, dessen Fläche zu mindestens 40 % dem Wohnen dient.

-       Der Zuschlag wird nur auf Strommengen gezahlt, die an Letztverbraucher geliefert werden, die nicht personenidentisch sind mit dem Kundenanlagenbetreiber.

-       Der Strom wird nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet, sondern innerhalb des Gebäudes oder in Nebenanlagen des Quartiers verbraucht.

 

Zur Beantragung des Mieterstromzuschlages nutzen Sie bitte das aktuell Datenblatt zum Anschluss einer PVA an das Stromnetz. Das Formular finden Sie hier.